Mitmachen

Wohl wissend, dass die Bereitschaft, sich ehrenamtlich zu engagieren gerade in den letzten Jahren in manchen gesellschaftlichen Bereichen abgenommen hat, möchten wir sie hiermit anregen darüber nachzudenken, was ihnen die Mitgliedschaft in unserem (oder auch einem andern eingetragenen) Verein an Möglichkeiten bietet. Ohne ständig zu fragen, was es denn 'unter dem Strich' einbringt, engagieren sich Millionen Freiwilliger in ihren Heimatorten, in Kulturvereinen, Karnevals- und Theatervereinen, Heimat- und Sportvereinen u.v.a.m. Die Liste ließe sich wohl noch erheblich weiterschreiben. All die Ehrenamtlichen praktizieren auf ihre Weise die uns gegebene Demokratie. Sie gestalten unsere Umwelt und unsere Gesellschaft, arbeiten für das Gemeinwohl und manche frönen auch ganz einfach nur ihrem Hobby.
Gerade die letzten Wochen und Monate haben gezeigt, dass denen die sich engagieren, sich kümmern und ihre Umgebung mitgestalten, die Kontakt- und Reisebeschränkungen wenig anhaben konnten. Sie hatten und haben nämlich ihre Ziele, sie sind damit beschäftigt, mitunter 'nur für andere da zu sein' oder die Geschichte ihrer Heimat zu erforschen, ein Denkmal zu bewahren u.v.a.m.
Und das, so meinen wir, kann man auch in einem Mühlenverein so haben. Es erfüllt mit Stolz, wenn man einem Denkmal neues Leben einhaucht, es macht Spaß, wenn man im Verein ein Fest ausrichtet und erlebt, wie sich hunderte Menschen treffen, um gemeinsam die Arbeitswelt unserer Großeltern zu erkunden und Denkmale besichtigen können, von deren Existenz sie ohne uns, 'die Vereinsmitglieder' oftmals gar nichts wüssten.




Der Arbeitskreis Mühlen Sachsen-Anhalt e.V. ist ein eingetragener Verein mit dem Hauptziel, Mühlenbesitzer und Mühlenbesitzerinnen sowie örtliche Mühlenvereine in ihrer Arbeit zum Erhalt historischer Mühlen in mancherlei Hinsicht zu unterstützen. Wir bündeln fachliche Kompetenz, denn zum Glück gibt es neben zahlreichen fachkundigen Vereinsmitgliedern in unseren Reihen auch gut ausgebildete Fachleute die nach wie vor im handwerklichen Mühlenbau, in der Planung und Realisierung von Industriemühlen und Mühlenreparaturen tätig sind. So ist es z. B. möglich Vereinsmitglieder bei akuten Problemen in Mühlensachen, als auch bei anstehenden Baumaßnahmen zu beraten, Hilfestellung bei denkmalrechtlichen Fragen zu geben, oder den Versicherungsschutz für Mitgliedsvereine zu Mühlenfesten im Rahmen einer Vereinshaftpflicht durch die Mitgliedschaft in der DGM Mühlen (Deutsche Gesellschaft für Mühlenkunde und Mühlenerhaltung e. V.), der Dachorganisation für Mühlenkunde in Deutschland, zu organisieren.

Mühlenimpressionen

Pfeffermühle Halberstadt
Felsenkeller an der Ölmühle Langenstein
Steinmühlenteich Veltheim a. F.
Damm-Mühle Berßel
Mühlengehöft Ditfurt
Wassermühle Badersleben
Zwei Holzköpfe
Magdeburger Mühlstein
Kahmanns Mühle b. Halberstadt
Killmeys Mühle Burg b. MD
Papierfabrik Rodersdorf
Endorf (Harz)
Mahlgang Mühle Chörau
Mühle Bischoff, Meisdorf
Löschwasser aus dem Mühlenteich

Warum im Verein mitmachen?

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Erfahrungsaustausch

Freunde finden

Verein stärken

Andere Mühlen sehen

Bekanntschaften vertiefen

Stärken entdecken

Wissen weitergeben

Satzung

Satzung - Arbeitskreis Mühlen Sachsen-Anhalt e.V.

1. Name

1.1. Die Vereinigung führt die Bezeichnung "Arbeitskreis Mühlen Sachsen- Anhalt e.V." Sie hat ihren Sitz in Magdeburg.
1.2. Die Vereinigung verfolgt ausschließlich den unter Punkt 2 angegebenen, gemeinnützigen Zweck. Sie ist in das Vereinsregister eingetragen.
1.3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

2. Zweck und Tätigkeit.

2.1. Die Vereinigung bezweckt die Pflege und Erhaltung vorhandener Mühlen als Kultur- und Technikdenkmale, des handwerklichen Mühlenbaus und der müllerischen Tradition.
2.2. Zu diesem Zweck will die Vereinigung insbesondere in folgender Weise tätig werden:
  • Aufstellung und laufende Ergänzung eines Verzeichnisses der im Wirkungskreis vorhandenen Mühlen. Erforschung und Aufzeichnung ihrer Geschichte, sowie Sicherung schriftlicher und bildnerischer Urkunden der Mühlen und ihrer Müller.
  • Beratung bei der Instandsetzung der Mühlen unter kulturhistorischen, heimatkundlichen, landschaftspflegerischen und denkmalpflegerischen Gesichtspunkten.
  • Fachliche Unterstützung von Maßnahmen zur Erhaltung von Wasser- und Windmühlen in ihrer historisch gewachsenen, technischen Funktion.
  • Anleitung der Mitglieder bei Reparaturen zur Sicherung der Funktion und der Führung im Rahmen der satzungsgemäßen Öffentlichkeitsarbeit.
  • Förderung der Erhaltung der handwerklichen Kenntnisse der Müller und Mühlenbauer sowie Erhaltung und Sammlung des technischen Wissens.
  • Qualifizierungsmaßnahmen für Bedienungs- und Wartungskräfte zur sicheren Bedienung von Wind- und Wassermühlen.
  • Unterstützung bei der Beantragung von Mitteln zur Finanzierung von Instandhaltungsmaßnahmen entsprechend den Empfehlungen der Mitgliederversammlung.
  • Aufklärung der Öffentlichkeit über die Ziele der Vereinigung durch Vorträge, Schriften und Beiträge in den Medien und in öffentlichen Veranstaltungen.

2.3. Die Mittel der Vereinigung dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Vereinigung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

3. Mitgliedschaft

3.1. Ordentliche Mitglieder der Vereinigung können natürliche und juristische Personen werden, welche die Vereinigung bei der Erfüllung ihrer Aufgaben unterstützen wollen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
Die ordentliche Mitgliedschaft endet durch den Tod, durch Austritt oder durch Ausschluss. Der Austritt ist nach vierteljähriger schriftlicher Kündigung zum Jahresende möglich. Über den Ausschluss beschließt die Mitgliederversammlung. Ein Ausschluss ist nur zulässig, wenn ein Mitglied den Aufgaben der Vereinigung oder den Beschlüssen ihrer Organe zuwiderhandelt oder seiner Beitragspflicht innerhalb eines Geschäftsjahres trotz zweimaliger schriftlicher Erinnerung nicht nachkommt.
3.2. Natürliche und juristische Personen, welche die Vereinigung regelmäßig unterstützen ohne die ordentliche Mitgliedschaft erwerben zu wollen, werden als fördernde Mitglieder aufgenommen. Die Punkte 3.1 und 3.2 finden entsprechend Anwendung.
3.3. Personen, die sich um die Vereinigung und das von ihr verfolgte Ziel besonders verdient machen, können zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ernennung erfolgt durch die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes.

4. Beiträge und Spenden

4.1. Ordentliche Mitglieder zahlen einen Beitrag, dessen Höhe auf einer Mitgliederversammlung beschlossen wird. In begründeten Fällen ist der Vorstand zu einer Ermäßigung oder zu einem Erlass ermächtigt.
4.2. Fördernde Mitglieder zahlen einen Beitrag, dessen Höhe von ihnen selbst bestimmt wird.
4.3. Die Vereinigung bemüht sich außerdem um Zuwendungen von an ihrer Arbeit besonders interessierten Stellen, von Unternehmen und von Personen.

5. Organe

Die Organe der Vereinigung sind:
  • Die Mitgliederversammlung
  • Der Vorstand

6. Mitgliederversammlung

6.1. Zur Teilnahme an einer Mitgliederversammlung sind alle Mitglieder berechtigt. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder des Vorstandes und die ordentlichen Mitglieder mit je einer Stimme.
6.2. Ordentliche Mitgliederversammlungen finden mindestens einmal im Jahr statt. Sie werden vom Vorsitzenden unter Mitteilung der Tagesordnung schriftlich einberufen.
6.3. Außerordentliche Mitgliederversammlungen werden vom Vorsitzenden nach Bedarf einberufen. Die Einberufung muss erfolgen, wenn zwei oder mehr Mitglieder des Vorstandes oder 10 % der Mitglieder dies unter Angabe entsprechender Gründe fordern.
6.4. Anträge an die Mitgliederversammlung, die nicht Punkte der Tagesordnung betreffen, sind mindestens zwei Wochen vor Beginn dem Vorsitzenden schriftlich zur Ergänzung der Tagesordnung und Verständigung der Mitglieder des Vorstandes mitzuteilen.
6.5. Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der Beteiligten beschlussfähig. Es gilt das Mehrheitswahlrecht. Eine schriftliche Stimmübertragung von Mitgliedern zueinander ist möglich, wenn sie nicht älter als drei Wochen ist. Bei Satzungsänderungen und bei Veränderung des Vereinszwecks ist eine Stimmenmehrheit von dreiviertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
6.6. Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Bei gleicher Stimmenzahl findet eine Stichwahl statt. Danach entscheidet das vom Vorsitzenden zu ziehende Los.

7. Der Vorstand.

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung jeweils für den Zeitraum von drei Jahren gewählt. Der Vorstand besteht aus
  • dem Vorsitzenden
  • dem Stellvertreter
  • dem Kassenwart
  • dem Schriftführer und Internetverantwortlichen
  • dem Beauftragten für territoriale Kontakte und Koordinierung
  • dem Beauftragten für Beratung bei der energetischen Nutzung von Mühlen
  • dem Verantwortlichen für kooperative Aufgaben

8. Vertretung der Vereinigung

Die Vereinigung wird durch den Vorsitzenden, den Stellvertreter und den Kassenwart vertreten. Jeweils zwei von ihnen vertreten gemeinsam.

9. Aufgaben des Vorstandes

9.1. Der Vorstand sorgt für die ordnungsgemäße Geschäftsführung des Vereins. Ihm obliegt die Kontrolle über die Erfüllung der Aufgaben des Vereins. Er bereitet die Mitgliederversammlung vor. Die Auswahl der Themen erfolgt auf der Basis der jeweiligen Schwerpunkte der Arbeit des Vereins.
9.2. Der Vorstand stellt die Tagesordnung für die Mitgliederversammlung auf. Er kontrolliert die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und schlägt gegebenenfalls Maßnahmen vor.
9.3. Der Vorstand entscheidet im Rahmen des Haushaltsplanes über die Verwendung und Verwaltung der Mittel.
9.4. Zuordnung der Aufgaben der Vorstandsmitglieder
  • Vorsitzender:
    Er erstellt den Geschäftsbericht, erledigt den Schriftverkehr, bereitet die Mitgliederversammlung vor.
  • Stellvertreter:
    Er nimmt die Aufgaben des Vorsitzenden im Vertretungsfall oder in Abstimmung wahr. Er koordiniert die Öffentlichkeitsarbeit.
  • Kassenwart:
    Er führt das Kassen- und Rechnungswesen. Er stellt den Haushaltsplan auf und legt ihn dem Vorstand zur Genehmigung vor. Er fertigt den Kassenbericht am Ende des Geschäftsjahres an. Er stellt die Spendenquittungen aus.
  • Internetverantwortlicher und Schriftführer:
    Er organisiert die Einladungen zu den Mitgliederversammlungen, aktualisiert die Internetseiten des Arbeitskreises, fertigt die Protokolle über die Vorstandssitzungen und die Mitgliederversammlungen des Arbeitskreises an.
  • Verantwortlicher für territoriale Kontakte und Koordinierung:
    Er hält den Kontakt zu örtlichen Mühlenvereinen, Behörden und Mühlenbesitzern. Er vermittelt im Rahmen der Vereinsarbeit Unterstützung bei der Organisation der Instandsetzung von Mühlen.
  • Verantwortlicher für die Beratung bei der energetischen Nutzung von Mühlen
  • Verantwortlicher für kooperative Aufgaben.

10. Jahresabschluss

Die vom Kassenwart vorgelegte Jahresrechnung für das Geschäftsjahr wird durch zwei von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren bestellte Prüfer geprüft. Sie erfolgt mindestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung. Das Ergebnis ist in der Mitgliederversammlung vorzulegen, die über die Entlastung des Vorstandes entscheidet.

12. Auflösung

Bei Auflösung der Vereinigung fällt das Vermögen zu gleichen Teilen an die Mitglieder, die der Vereinigung zum Zeitpunkt angehören.

13. In Krafttreten der Satzung

Diese Satzung tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

ENDE

    Satzung als PDF Datei     Aufnahmeantrag als PDF Datei



 

Vereinsrecht

Sicher ist den meisten schon bekannt, was das Vereinsrecht im Großen und Ganzen beinhaltet. Aber manchmal schadet es nicht, nachzulesen worauf es im Einzelnen ankommt...

Leitfaden Vereinsrecht

Vereinsgesetz